Insbesondere diese in der Begründung zum Gesetzentwurf genannten Ziele tragen dazu bei:
- die Potenziale der elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen,
- Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) noch besser für die Versorgung nutzbar zu machen,
- die Interoperabilität zu verbessern,
- digitale Versorgungskonzepte in strukturierten Behandlungsprogrammen zu ermöglichen sowie
- den Innovationsfonds zu verstetigen und weiterzuentwickeln.
Damit das Ziel der patientennahen Digitalisierung erreicht wird, sieht der VDGH jedoch auch Änderungsbedarf an verschiedenen Stellen des Gesetzentwurfes, insbesondere bei der Definition Digitaler Gesundheitsanwendungen. Entsprechende Artikel und Paragrafen des DigiG sind im Folgenden unterstrichen und konkrete Änderungsvorschläge fett hervorgehoben oder entsprechend durchgestrichen.