Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist. Es verpflichtet deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihren Lieferketten zu vermeiden.

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Die Sorgfaltspflichten umfassen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 LkSG1 die Einrichtung eines Risikomanagements, die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sowie die Abgabe einer Grundsatzerklärung. Das Gesetz orientiert sich an internationalen Abkommen, wie den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), und soll die internationale Menschenrechtslage verbessern. Die Bundeswirtschafts- und Ausfuhrverwaltung (BAFA) ist für die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes zuständig. Ab 2024 soll das Gesetz für alle Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten gelten. 

LkSG für Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU)

Auch wenn KMU nicht direkt unter die Pflicht des LkSG fallen, können Sie dennoch indirekt vom Gesetz betroffen sein, wenn sie als Zulieferer Teil der Lieferkette sind. Hier kann eine Informationspflicht an größere Geschäftspartner bestehen, damit diese ihre Berichtspflicht erfüllen können. Daher sollten auch KMU sich so früh wie möglich mit den Anforderungen des Gesetzes auseinandersetzen.

LkSG - Branchenstandard bei Chemie³

Gerade in der initialen Phase kann es hier zu Unsicherheiten kommen, welche Angaben genau gemacht werden müssen und welche Zusagen rechtlich von den Geschäftspartnern angefordert werden dürfen. Um die Unternehmen in solchen Fragen zu unterstützen, hat der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) zusammen mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE) und dem Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) im Rahmen der Initiative Chemie³ einen Branchenstandard zum LkSG entwickelt. Zu insgesamt fünf Modulen können hier Leitfaden abgerufen werden. Diese sollen stetig an die Fragen und Bedürfnisse der Unternehmen angepasst werden. Unternehmen können hierzu Feedback abgeben, welches dann in die Überarbeitung mit eingeht.

Kontakt:
Bei allgemeinen Fragen zum LkSG können Sie sich an den VDGH wenden (wagener(at)vdgh.de, +49 30 200 599-51, tenkhoff(at)vdgh.de, +49 30 200 599 47).

Bei Fragen zur konkreten Anwendung des Gesetzes und des Branchenstandards wenden Sie sich bitte an die Initiative Chemie³ (BAVC: mechthild.bachmann(at)bavc.de, +49 611 7788-152; IGBCE: sandra.braenzel(at)igbce.de, +49 511 7631-182; VCI: koelln(at)vci.de, +49 69 2556-1479).