Rili-BÄK Teil B5 "Molekular- und zytogenetische laboratoriumsmedizinische Untersuchungen" veröffentlicht

Der neue Teil B5 der Rili-BÄK wurde am 28.10.2011 veröffentlicht. Für die Umsetzung des verabschiedeten Richtlinienteils gilt eine zweijährige Übergangsfrist bis zum 30 September 2013.

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In Teil B 5 sind Mindestanforderungen an die Sicherung der Qualität der Ergebnisse molekulargenetischer und zytogenetischer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen festgelegt. Diese Mindestanforderungen umfassen die interne und die externe Qualitätssicherung.

Molekulargenetische laboratoriumsmedizinische Untersuchungen im Sinne dieses Richtlinienteils sind alle laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen am menschlichen Genom und Transkriptom, welche den Nachweis bekannter Sequenzvarianten, die Identifizierung nicht bekannter Varianten oder die Ermittlung der Struktur oder Kopienzahl genomischer Abschnitte oder den Nachweis epigenetischer Modifikationen genomischer Abschnitte zum Ziel haben.

Im November 2007 hat der Vorstand der Bundesärztekammer das neue Konzept zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen verabschiedet. Die neue Richtlinie besteht aus einem allgemeinen Teil A, in dem grundlegende Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen festgelegt sind. Des Weiteren gibt es insgesamt fünf spezielle Teile, um spezifische Anforderungen an die verschiedenen Bereiche laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen festzulegen. Als erster Teil war der Teil B 1 „Quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen“ auf den Weg gebracht worden. Es folgten zum Jahresanfang 2011 der Teil B 4 „Ejakulatuntersuchungen“ und im Juli 2011 der Teil B 2 „Qualitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen“. Als vorletzten Teil hat der Vorstand der Bundesärztekammer im September 2011 den Teil B 5 „Molekular- und zytogenetische laboratoriumsmedizinische Untersuchungen“ beraten und beschlossen. Es wird 2012 noch der Richtlinienteil B 3 „Direkter Nachweis und Charakterisierung von Infektionserregern“ folgen.

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