Gemeinsamer Standpunkt

zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern

Mitwirkende:

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
Bundesfachverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Bundesverband Medizintechnologie
Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker e.V.
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.
Deutscher Hochschulverband
Deutsche Krankenhaus Gesellschaft
Forum Deutsche Medizintechnik in F + O und ZVEI
Verband der Diagnostica-Industrie e.V.
Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V.
Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V.

Einleitung


Vor dem Hintergrund des sog. Herzklappenkomplexes und der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wächst die Unsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit verschiedenster Kooperationsformen zwischen der Industrie, medizinischen Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Universitätsklinika etc.) und deren Mitarbeitern. Im Zentrum der Ermittlungen stehen dabei nicht nur persönliche Zuwendungen, sondern seit Jahrzehnten übliche Kooperationsformen zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern – etwa die Finanzierung von wissenschaftlichen Studienprojekten, „Arzt im Praktikum“ (AiP) und Assistenzarztstellen im Zusammenhang mit der Durchführung solcher Studien, die Unterstützung von Kongressteilnahmen sowie die Überlassung von Geräten an medizinische Einrichtungen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Diagnostik oder für Studien.

Darüber hinaus sind Spenden an medizinische Einrichtungen und Fördervereine sowie die Unterstützung bei der Ausrichtung von medizinischen Fachkongressen, aber auch die Finanzierung von Kongressteilnahmen durch Ärzte in besonderem Maße von den Ermittlungen betroffen. Die hierdurch in der Praxis ausgelösten Unsicherheiten sind durch die sog. „Korruptionsbekämpfungsgesetze“ vom August 1997, mit denen der Gesetzgeber im Zuge der Änderung einer Vielzahl von Gesetzen die Straftatbestände der Vorteilsgewährung und der Bestechung verschärft und insbesondere auch die Gewährung von Drittvorteilen in den gesetzlichen Tatbestand einbezogen hat, noch größer geworden.

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Gemeinsamer Standpunkt_11. April 2001 | pdf | 63 KB