Zur Laborreform in der vertragsärztlichen Versorgung
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 hat der Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V umfangreiche Änderungen im EBM beschlossen. Diese haben hohe Relevanz für die Laborärzte und die Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32 EBM.