Gemeinsamer Standpunkt
zur strafrechtlichen Bewertung
der Zusammenarbeit zwischen Industrie,
medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern
erarbeitet durch:
Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
Bundesfachverband der
Arzneimittel-Hersteller e.V.
Bundesverband Medizintechnologie
Bundesverband Deutscher
Krankenhausapotheker e.V.
Bundesverband der Pharmazeutischen
Industrie e.V.
Deutscher Hochschulverband
Deutsche Krankenhaus Gesellschaft
Forum Deutsche Medizintechnik in F + O
und ZVEI
Verband der Diagnostica-Industrie e.V.
Verband der Krankenhausdirektoren
Deutschlands e.V.
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e.V.
Inhalt
Einleitung
A. Strafrechtliche
Rahmenbedingungen
I. Relevante
Straftatbestände
1. Korruptionsbekämpfungsgesetze
a) Schutzzweck
b) Tathandlung
c) Adressaten der Korruptionsbekämpfungsgesetze
d) Sonderproblem: Annahme von „Drittvorteilen"
e) Strafausschluß durch Genehmigung bei §§ 331, 333 StGB
2. Ärztliches
Berufsrecht
II. Grundsätze
1. Trennungsprinzip
2. Transparenz-/Genehmigungsprinzip
3. Dokumentationsprinzip
4. Äquivalenzprinzip
B. Einzelne
Kooperationsformen
I. Dienstleistungsbeziehungen
1. Allgemeine
Grundsätze
2. Typische
Dienstleistungsbeziehungen
a) Verträge über klinische Prüfungen/Leistungsbewertungen
b) Verträge über Anwendungsbeobachtungen
c) Sonstige Forschungs-, wissenschaftliche Dienst- und
Beratungsleistungen
d) Sponsorverträge
II. Andere
Formen der Zusammenarbeit
1. Allgemeine
Grundsätze
2. Typische
Formen der Zusammenarbeit
a) Teilnahme an Kongressen,
Informationsveranstaltungen, Betriebsbesichtigungen etc.
b) Spenden
C. Bewirtungen
und Geschenke
I. Geschenke
II. Bewirtungen
Einleitung
Vor dem Hintergrund des sog.
Herzklappenkomplexes und der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren wächst die Unsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit
verschiedenster Kooperationsformen zwischen der Industrie, medizinischen
Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Universitätsklinika etc.) und deren Mitarbeitern.
Im Zentrum der Ermittlungen stehen dabei
nicht nur persönliche Zuwendungen, sondern seit Jahrzehnten übliche
Kooperationsformen zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren
Mitarbeitern - etwa die Finanzierung von wissenschaftlichen Studienprojekten,
„Arzt im Praktikum" (AiP) und Assistenzarztstellen im Zusammenhang mit der
Durchführung solcher Studien, die Unterstützung von Kongressteilnahmen sowie
die Überlassung von Geräten an medizinische Einrichtungen zur Weiterentwicklung
und Verbesserung der Diagnostik oder für Studien. Darüber hinaus sind Spenden
an medizinische Einrichtungen und Fördervereine sowie die Unterstützung bei der
Ausrichtung von medizinischen Fachkongressen, aber auch die Finanzierung von
Kongressteilnahmen durch Ärzte in besonderem Maße von den Ermittlungen
betroffen. Die hierdurch in der Praxis ausgelösten Unsicherheiten sind durch
die sog. „Korruptionsbekämpfungsgesetze" vom August 1997, mit denen der
Gesetzgeber im Zuge der Änderung einer Vielzahl von Gesetzen die Straftatbestände
der Vorteilsgewährung und der Bestechung verschärft und insbesondere auch die
Gewährung von Drittvorteilen in den gesetzlichen Tatbestand einbezogen hat,
noch größer geworden.
Es geht damit um die grundsätzliche
Frage, wie die Kooperation der Industrie in diesen Bereichen mit medizinischen
Einrichtungen und deren Mitarbeitern in Zukunft ausgestaltet werden könnte, um
einen möglichen Korruptionsverdacht bereits im Ansatz zu vermeiden. Die sich
hieraus ergebende Notwendigkeit der Schaffung von Orientierungspunkten für die
weitere Zusammenarbeit mit medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern
hat dazu geführt, dass von seiten einzelner Unternehmen und Verbände bereits
Hinweise für eine zukünftige Zusammenarbeit herausgegeben worden sind. Dasselbe
gilt für eine Reihe universitärer Einrichtungen. Schließlich haben die Kultus-
und Justizministerkonferenzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
durch Beschlüsse vom 17. September 1999
bzw. 15. Dezember 1999 Hinweise für die Ausgestaltung der Verfahren bei der Annahme
von Drittmitteln formuliert, die ebenfalls Orientierungspunkte bieten.
Angesichts der anhaltenden Unsicherheiten
halten es die beteiligten Verbände jedoch für sinnvoll und notwendig, einen
Gemeinsamen Standpunkt zur weiteren Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen
Einrichtungen und deren Mitarbeitern zu formulieren und präzisierende Hinweise
zu geben, wie eine am Wohl der Patienten orientierte und dem wissenschaftlichen
Rang Deutschlands gerecht werdende Zusammenarbeit zwischen Industrie,
medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern aussehen kann.
Diesem Anliegen liegt folgendes
gemeinsames Verständnis zugrunde:
Die Kooperation zwischen Industrie,
medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern ist insbesondere aus
rechtlichen Gründen notwendig bzw. forschungs- und gesundheitspolitisch
erwünscht. Die medizinische Forschung und die Weiterentwicklung von
Arzneimitteln und Medizinprodukten erfordert zwingend eine enge Zusammenarbeit
der Industrie mit medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern,
insbesondere Ärzten. Da die Industrie nicht über eigene Kliniken verfügt, in denen
die gesetzlich vorgeschriebenen klinischen Prüfungen und die aus der
Produktbeobachtungspflicht der Industrie oder aus Auflagen der
Zulassungsbehörden resultierenden Anwendungsbeobachtungen durchgeführt werden
können, ist sie auf diese Kooperation angewiesen. Medizinische Einrichtungen
und deren Mitarbeiter verfügen andererseits oftmals nicht über ausreichende
technische und finanzielle Mittel, um Forschungsergebnisse zu erzielen oder
diese für die Entwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten umzusetzen.
Eine Infragestellung der üblichen und als legitim angesehenen Kooperations- und
Unterstützungsformen der Industrie würde neben einer Gefährdung des
Wirtschafts- und Forschungsstandortes Deutschland zu einer Stagnation der Gesundheitsversorgung
der Patienten führen. Gleichzeitig ist ein verstärktes Engagement der Industrie
im Zusammenhang mit der Drittmittelforschung und damit eine engere
Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren
Mitarbeitern politisch ausdrücklich gewollt, zumal die staatliche Finanzierung
der Hochschulen, die Verteilung der Mittel von der zentralen Hochschulebene auf
die Fachbereiche und die weitere Verteilung auf die Institute und auf einzelne
Forscher leistungsorientiert erfolgen und hierbei u.a. auch auf den Erfolg bei
der Einwerbung von Drittmitteln abgestellt werden soll.
Auf der anderen Seite muss unter dem
Gesichtspunkt der Korruptionsbekämpfungsgesetze vermieden werden, die
Dienstausübung, insbesondere Beschaffungsentscheidungen, mit der Gewährung von
Drittmitteln zu verknüpfen. Die den Gemeinsamen Standpunkt tragenden Verbände
sind der Auffassung, dass sich ein insoweit bestehendes Strafbarkeitsrisiko
insbesondere durch eine strikte Beachtung des Trennungs-,
Transparenz-/Genehmigungs-, Dokumentations- und Äquivalenzprinzips ausschließen
bzw. erheblich reduzieren lässt. Hierbei kommt der der Drittmittelforschung
zugrundeliegenden unmittelbaren
Vertragsbeziehung zur medizinischen Einrichtung (bei der Durchführung von
Dienstaufgaben von Amtsträgern im Hauptamt) bzw. der Genehmigung oder
Offenlegung der Leistungsbeziehungen zwischen der Industrie und den
Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen durch deren Dienstherren/Arbeitgeber
(im Rahmen der Durchführung einer Nebentätigkeit) und der damit verbundenen
Transparenz dieser Beziehungen nach Auffassung der beteiligten Verbände ein
besonders hoher Stellenwert zu.
Der nachfolgende Gemeinsame Standpunkt
der beteiligten Verbände beschreibt Rahmenbedingungen und gibt spezifische
Hinweise, deren Einhaltung das Risiko eines Vorwurfs straf- oder dienstrechtswidrigen
Verhaltens vermeiden soll. Eine endgültige
Rechtssicherheit kann hierdurch jedoch nicht erreicht werden, da das
Vorgehen der Staatsanwaltschaften und Gerichte bislang nicht einheitlich ist
und jeder Einzelfall unterschiedliche Aspekte aufweisen kann. Die beteiligten
Verbände halten es im Sinne einer möglichst weitreichenden straf- und
dienstrechtlichen Risikominimierung daher für wünschenswert, wenn diese
Hinweise durch möglichst einheitliche Drittmittelrichtlinien oder -erlasse der
Bundesländer, die bislang allenfalls fragmentarisch bestehen, sowie in Form von Dienstanweisungen durch die
jeweiligen Krankenhausträger bzw. Dienstherren der betroffenen Mitarbeiter
ergänzt würden. Die beteiligten Verbände definieren mit diesem Gemeinsamen
Standpunkt ihre übereinstimmende Auffassung dazu, welche konkrete
Verhaltensweisen im Rahmen von Kooperationen zwischen Industrie und
medizinischen Einrichtungen sowie deren Mitarbeitern im Interesse der Wahrung
und Fortentwicklung des Forschungsstandortes Deutschland als nicht strafwürdig
angesehen werden sollten. Davon unberücksichtigt bleiben Kodices und Empfehlungen
der den Gemeinsamen Standpunkt tragenden Verbände, soweit diese für ihre
Mitglieder weitergehende Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen der
Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern festlegen.
A.
Strafrechtliche Rahmenbedingungen
I.
Relevante
Straftatbestände
Bei der Planung und Durchführung von
Kooperationsformen zwischen der Industrie, medizinischen Einrichtungen und
deren Mitarbeitern kann unter bestimmten - im folgenden näher beschriebenen -
Voraussetzungen die Verwirklichung folgender Straftatbestände in Betracht kommen:
-
§
331 StGB (Vorteilsannahme),
-
§
333 StGB (Vorteilsgewährung),
- §
332 StGB (Bestechlichkeit),
- §
334 StGB (Bestechung) und
-
§
299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr).
1.
Korruptionsbekämpfungsgesetze
a)
Schutzzweck
Geschütztes Rechtsgut der
für den öffentlichen Bereich relevanten Straftatbestände der §§ 331ff. StGB ist
die „Lauterkeit des öffentlichen Dienstes" und das „Vertrauen der Allgemeinheit
in diese Lauterkeit". Durch die Androhung empfindlicher Freiheits- oder
Geldstrafen soll bereits der Anschein der Käuflichkeit von Amtshandlungen
vermieden werden. Gemeinsamer Unrechtskern dieser Tatbestände ist die sich aus
der verbotenen Beziehung ergebende generelle Gefährdung des Staatsapparates,
dessen Ansehen durch die Annahme von Zuwendungen für amtliche Tätigkeiten beeinträchtigt
ist, da hierdurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit
staatlicher Entscheidungen leidet.
Durch die Einführung des Tatbestandes der
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) in
das StGB soll dies als „allgemein sozialethisch missbilligtes Verhalten" gekennzeichnet
und das „Bewusstsein der Bevölkerung geschärft werden" (Bundestags-Drucksache
13/5584, S. 15).
b) Tathandlung
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der
Tatbestände der §§ 331ff. StGB ist, dass ein „Amtsträger" für die
Dienstausübung (Vorteilsannahme) bzw. als Gegenleistung für pflichtwidrige
Diensthandlungen (Bestechlichkeit) für sich oder einen Dritten einen Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Dasselbe gilt spiegelbildlich für
die Geberseite (Vorteilsgewährung und Bestechung), wobei es für die
Vorteilsgewährung bereits ausreichen kann, dass der Vorteil im Hinblick auf die
Dienstausübung angeboten oder gewährt wird, ohne dass der Amtsträger dies
akzeptieren oder so verstehen muss.
Im Zentrum der Korruptionsdelikte steht
die sog. Unrechtsvereinbarung zwischen Geber und Nehmer. Dies bedeutet, dass
eine beiderseitige Übereinstimmung hinsichtlich der Gewährung der Zuwendung als
Gegenleistung für die Dienstausübung besteht. Unter einem Vorteil versteht man
dabei jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Amtsträger keinen gesetzlich
begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder - nach den nicht
unumstrittenen Auffassungen verschiedener Staatsanwaltschaften und Gerichte -
auch nur immateriell (etwa im Sinne eines Karrierevorteils) in seiner wirtschaftlichen,
rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt. Sie wird regelmäßig
dann bejaht, wenn über Zuwendungen Einfluss auf die Bestellung von Produkten
genommen oder Bestellungen von seiten des Amtsträgers belohnt werden. Hierbei
wird über den jeweiligen Einzelfall hinaus von den Gerichten in der Praxis das
gesamte „Beziehungsgeflecht" zwischen Unternehmen und Zuwendungsempfänger im Rahmen der
Beweiswürdigung herangezogen.
Nach der nicht unumstritten gebliebenen
Rechtsprechung (BGHSt 31, 264ff., HansOLG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar
2000, Aktenzeichen: 2 Ws 243/99) kann ein Vorteil bereits in der Chance auf den
Abschluss eines Vertrages liegen, der Leistungen an den Amtsträger zur Folge
hat, und zwar auch dann, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgrund dieses Vertrages geschuldeten Leistungen stehen (a.A.: G. Pfeiffer,
NJW 1999, S. 782ff.). Entgegen der Rechtsauffassung der den Gemeinsamen
Standpunkt tragenden Verbände soll dies auch dann der Fall sein, wenn es sich
um Verträge über gesetzlich vorgeschriebene oder von Behörden verlangte
Studien, etwa Zulassungsstudien oder Anwendungsbeobachtungen, handelt.
Die Frage nach der Pflichtwidrigkeit der
Diensthandlung betrifft die Abgrenzung der Vorteilsannahme bzw.
Vorteilsgewährung einerseits von den Tatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit
andererseits. Die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung regelmäßig dann,
wenn die Unbefangenheit eines Ermessensbeamten durch den Vorteil beeinträchtigt
ist und er seine Entscheidungen aufgrund sachfremder Erwägungen trifft bzw.
sich hierzu bereit erklärt. Zum Teil wird eine Pflichtwidrigkeit der
Diensthandlung von den Gerichten bereits dann angenommen, wenn der Amtsträger
(etwa ein Arzt) den Vorteil „auf die Waagschale künftiger Entscheidungen" legt,
ohne dass der Vorteil für die Entscheidung ausschlaggebend sein muss.
c) Adressaten der
Korruptionsbekämpfungsgesetze
„Amtsträger" im Sinne der §§ 331ff. StGB
sind nicht nur die als Beamte oder Angestellte des öffentlichen Rechts in
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stehenden Mitarbeiter von medizinischen
Einrichtungen. Auch Angestellte einer privatrechtlich organisierten Einrichtung
- z.B. einer Krankenhaus GmbH oder AG - können Amtsträger im Sinne der §§
331ff. StGB sein , sofern sie hoheitliche Aufgaben - etwa in der Forschung oder
Krankenversorgung - wahrnehmen. Spiegelbildlich führt dies auf seiten des
Gebers von Vorteilen dazu, dass eine Vorteilsgewährung bzw. Bestechung (§ 333
StGB bzw. § 334 StGB) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen angenommen
werden kann.
Selbst wenn Mitarbeiter auf seiten
medizinischer Einrichtungen als Angestellte für eine medizinische Einrichtung
in privater Trägerschaft tätig sind, können sich diese der Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB strafbar machen. Auch dies gilt spiegelbildlich
für die Geberseite (§ 299 Abs. 2 StGB).
Adressaten der
Korruptionsbekämpfungsgesetze i.S.d. §§ 331ff. bzw. des § 299 StGB sind
damit alle Mitarbeiter (z. B. Ärzte und Krankenhausapotheker) sämtlicher
medizinischer Einrichtungen ungeachtet ihrer rechtlichen Organisationsform.
d) Sonderproblem:
Annahme von „Drittvorteilen"
Durch das im August 1997 in Kraft
getretene Antikorruptionsgesetz wurden die bis dahin geltenden Straftatbestände
weiter verschärft. Danach kann auch die Annahme sog. „Drittvorteile" unzulässig
sein. Während es früher nur strafbar war, dem Amtsträger bzw. Handelnden selbst
einen Vorteil für die konkrete Handlung zu gewähren, reicht es nunmehr bereits
aus, dass der Vorteil einem Dritten gewährt wird. Daher kann auch der Vorteil,
der ausschließlich der medizinischen Einrichtung oder einem anderen „Dritten"
(etwa wissenschaftlichen Fachgesellschaften oder karitativen Einrichtungen) zugute
kommt, die genannten Straftatbestände erfüllen.
e)
Rechtfertigung/Strafbarkeitsausschluß durch Genehmigung bei §§ 331, 333 StGB
Eine Besonderheit besteht hinsichtlich
der Strafnormen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung gemäß § 331 Abs. 3
bzw. § 333 Abs. 3 StGB. Danach ist die Annahme eines auf eine pflichtgemäße
Diensthandlung gerichteten Vorteils dann nicht strafbar, wenn diese von der
Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder vorab oder nach unverzüglicher
Anzeige genehmigt wird. Eine Genehmigung im Sinne von § 331 Abs. 3 StGB ist
jedoch dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Annahme eines vom Amtsträger
geforderten Vorteils bzw. um die Annahme von Vorteilen für pflichtwidrige
Handlungen handelt.
Im übrigen richtet sich die Frage, ob
eine Vorteilsannahme genehmigt werden kann, nach dem öffentlichen Dienstrecht.
Das öffentliche Dienstrecht erlaubt die Annahme von Belohnungen und Geschenken
nur dann, wenn die Zustimmung des öffentlichen Arbeitgebers oder Dienstherrn
vorliegt (§ 43 BRRG, § 70 BBG, § 10 BAT). Allgemein läßt sich sagen, daß eine
Zustimmung nur in engen Grenzen erteilt werden kann. Eine Genehmigung scheidet
bereits dann aus, wenn der „Anschein der Käuflichkeit" von Amtshandlungen
entstehen kann. Wegen des inneren Zusammenhangs mit den genannten
dienstrechtlichen Vorschriften ist bei deren Auslegung - also für die Frage der
Genehmigungsfähigkeit der Zuwendung - der Regelungsgehalt der strafrechtlichen
Normen heranzuziehen. Der öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstherr darf demnach
keine Zustimmung erteilen, sofern der Eindruck entsteht, dass der
Entscheidungsträger den Vorteil „auf die Waagschale seiner Entscheidung" legen
wird bzw. gelegt hat.
Im Zusammenhang mit dem
Strafbarkeitsausschluss durch Genehmigungen sind damit auch die Vorschriften
des § 42 BRRG und des § 65 BBG sowie die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
relevant, welche die Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten regeln. Für den
BAT-gebundenen Bereich sieht die Vorschrift des § 11 BAT die sinngemäße
Anwendung der für die Beamten zuvor angeführten Bestimmungen vor.
2. Ärztliches Berufsrecht
Die Zusammenarbeit der Industrie mit
Ärzten, die für medizinische Einrichtungen tätig sind, unterliegt neben straf-
und dienstrechtlichen Bestimmungen auch dem ärztlichen Berufsrecht. Grundsätzlich
gilt hierbei, dass in der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Ärzten alles
unterbleiben muss, was zu einem Konflikt mit Berufspflichten führt. Ärztliche
Entscheidungen müssen danach gänzlich frei von wirtschaftlichem Einfluss
getroffen werden (vgl. §§ 32, 33, 35 (Muster-) Berufsordnung für die
deutschen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997).
II.
Grundsätze
Das Strafbarkeitsrisiko lässt sich durch
die Einhaltung bestimmter Prinzipien
erheblich minimieren. Diese Prinzipien folgen aus den dargestellten
straf-, dienst- und berufsrechtlichen Regeln sowie aus den hochschulrechtlichen
und anderen Bestimmungen über die Einwerbung und Verwaltung von Drittmitteln.
Von besonderer Bedeutung sind die insoweit zentralen Grundsätze des Trennungs-,
Transparenz-/Genehmigungs-, Äquivalenz- und Dokumentationsprinzips. Diese
Grundsätze sollten unbedingt bei allen von seiten der Industrie finanzierten
Kooperationsformen bzw. -projekten beachtet werden.
1.
Trennungsprinzip
Das Trennungsprinzip erfordert eine klare
Trennung zwischen der Zuwendung und etwaigen Umsatzgeschäften.
Nach dem Trennungsprinzip dürfen
Zuwendungen an Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen nicht in Abhängigkeit
von Umsatzgeschäften mit der medizinischen Einrichtung erfolgen. Sie dürfen insbesondere
nicht gewährt werden, um in unzulässiger Weise Einfluss auf Beschaffungsentscheidungen
zu nehmen. Dieser Grundsatz ist vor allem bei Personen zu beachten, die
Beschaffungsentscheidungen zu treffen oder Einfluss auf
Beschaffungsentscheidungen haben, von denen auch Produkte des Vertragspartners
oder Zuwendungsgebers betroffen sein können. Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen
dürfen keine Zuwendungen annehmen, die ausschließlich oder überwiegend privaten
Zwecken dienen. Dies gilt spiegelbildlich für die Geberseite, d.h. im Hinblick
auf die Gewährung solcher Zuwendungen. Insbesondere dürfen Angehörige von
Mitarbeitern in medizinischen Einrichtungen keinerlei Zuwendungen erhalten.
Das Trennungsprinzip setzt das
strafrechtliche Postulat um, wonach Zuwendungen an Amtsträger zur Beeinflussung
von Beschaffungsentscheidung unzulässig sind. Hierbei darf nicht einmal der Eindruck
entstehen, der Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen lege den Vorteil auf
die „Waagschale der Entscheidung" bzw.
die Zuwendung erfolge im Hinblick darauf.
2.
Transparenz-/Genehmigungsprinzip
Das Transparenzprinzip verlangt die
Offenlegung von Zuwendungen gegenüber den Verwaltungen oder Leitungen bzw.
Trägern medizinischer Einrichtungen, durch die Mitarbeiter medizinischer Einrichtung
begünstigt werden bzw. begünstigt werden könnten. Handelt der Mitarbeiter einer
medizinischen Einrichtung im Hauptamt (insbesondere zu Forschungszwecken),
liegt eine Vertragsbeziehung zwischen dem Unternehmen und der medizinischen
Einrichtung zugrunde, die den Leistungsaustausch festschreibt. Handelt der
Mitarbeiter im Rahmen seiner Nebentätigkeit, bedarf jegliche Kooperationsform
einer Genehmigung, zumindest aber der Kenntnisnahme, durch den Dienstvorgesetzten.
Durch die strikte Einhaltung des
Genehmigungsprinzips wird zum einen dienstrechtlichen Anforderungen entsprochen
und zum anderen eine strafrechtliche Verfolgung wegen Vorteilsannahme und
Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) vermieden. Darüber hinaus kann die
tatsächliche und rechtliche Vorprüfung eines Vorgangs durch die genehmigende
Stelle den möglichen Eindruck erheblich reduzieren, ein Vorteil sei auf eine
pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne der Bestechlichkeitsdelikte
(§§ 332, 334 StGB) gerichtet.
3.
Dokumentationsprinzip
Das Dokumentationsprinzip erfordert, daß
alle entgeltlichen oder unentgeltlichen Leistungen an medizinische
Einrichtungen oder deren Mitarbeiter schriftlich fixiert werden. Die Einhaltung
dieses Prinzips erleichtert es,
Kooperationsbeziehungen mit medizinischen Einrichtungen oder deren Mitarbeitern
anhand einer vollständigen Dokumentation der zugrundeliegenden
Vertragsbeziehungen und der gewährten Leistungen nachzuvollziehen. Die
Unterlagen sollten unter Beachtung der zivil- und handelsrechtlichen Fristen
und im Hinblick auf die strafrechtlichen Verjährungsfristen aufbewahrt werden.
4.
Äquivalenzprinzip
Bei Vertragsbeziehungen zwischen
Unternehmen und medizinischen Einrichtungen bzw. deren Mitarbeitern müssen
Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
***
Die genannten Prinzipien sollten bei
allen nachfolgenden Kooperations- und Unterstützungsformen beachtet werden.
B.
Einzelne Kooperationsformen
I.
Dienstleistungsbeziehungen
1.
Allgemeine Grundsätze
Bei
Dienstleistungsbeziehungen mit medizinischen Einrichtungen und deren
Mitarbeitern sollten in jedem Fall folgende allgemeine Grundsätze beachtet
werden:
-
Dienstleistungsbeziehungen mit
medizinischen Einrichtungen oder deren Mitarbeitern dürfen nicht dazu
mißbraucht werden, Beschaffungsentscheidungen zu beeinflussen.
- Je nach dem Gegenstand der
Dienstleistungsbeziehungen und den dienstrechtlichen Vorschriften ist der
Vertrag mit der medizinischen Einrichtung selbst oder mit deren Mitarbeitern zu
schließen. Soweit der Vertrag mit der medizinischen Einrichtung selbst
abgeschlossen wird, regelt sie die Grundsätze der Kooperation durch
Dienstanweisungen. Wird der Vertrag mit dem Arzt/Mitarbeiter geschlossen, hat
das jeweilige Unternehmen eine schriftliche Bestätigung des ärztlichen
Vertragspartners zu verlangen, daß dieser seinen Dienstherrn/Arbeitgeber
umfassend informiert hat und die im Regelfall erforderliche Genehmigung des
Dienstherrn/Arbeitgebers vorliegt. Die Information ist nur umfassend, wenn sie
unter Offenlegung derjenigen Tatsachen erfolgt, die für die Beziehung zwischen
dem Mitarbeiter und dem Unternehmen von Bedeutung ist. Aus
Dokumentationsgründen kann darüber hinaus die Vorlage der entsprechenden
schriftlichen Genehmigung des Dienstherrn/Arbeitgebers von dem Vertragspartner
verlangt werden. Die Überlassung der schriftlichen Genehmigung sollte im
letztgenannten Fall der Industrieseite auf entsprechendes Verlangen nicht
verweigert werden.
- Die vertraglichen Regelungen müssen
legitime Interessen der Vertragspartner zum Gegenstand haben. In keinem Fall dürfen
Preisnachlässe, Rabatte etc. über den Umweg von außerhalb der Umsatzgeschäfte
geschlossenen Kooperationsverträgen gewährt werden. Bei der Auswahl des
Vertragspartners dürfen allein dessen fachliche Qualifikationen ausschlaggebend
sein.
- Leistung und Gegenleistung müssen in
einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies sollte vor Abschluß der
Verträge geprüft und umfassend dokumentiert werden. Dasselbe gilt für die
Vertragsabwicklung und die entsprechenden Arbeitsergebnisse.
- Verträge sind schriftlich
abzuschließen. Es sind die Konten (einschließlich Kontoinhaber) anzugeben, über
die die Finanzierung erfolgen soll.
- Die Zahlung der vertraglich
vereinbarten Vergütung darf nur dann erfolgen, wenn die geschuldeten Leistungen
ordnungsgemäß erbracht worden sind. Dabei ist es möglich, vorab Zahlungen, etwa
zum Zwecke einer Vorauszahlung zu Beginn eines Forschungsprojektes, zu leisten,
wenn diese Vorauszahlung nach Abschluß des Projektes mit der geschuldeten Gesamtvergütung
ordnungsgemäß verrechnet wird.
Die Zahlung der vertraglich
vereinbarten Vergütung sollte per Überweisung an das in dem jeweiligen Vertrag
angegebene Bankkonto erfolgen.
- Soweit die medizinischen Einrichtungen
oder ihre Träger Vertragspartner sind und diese interne Richtlinien für die
Zusammenarbeit mit Unternehmen erlassen haben, sind diese zu beachten. Soweit
die Unternehmen eigene Richtlinien erlassen haben, sind auch diese zu beachten.
2. Typische Dienstleistungsbeziehungen
Im Hinblick auf die
nachfolgenden Dienstleistungsbeziehungen wird im einzelnen die Einhaltung folgender
Kriterien und Verfahren empfohlen:
a) Verträge über
klinische Prüfungen/Leistungsbewertungen
- Die Durchführung von klinischen
Prüfungen/Leistungsbewertungen an medizinischen Einrichtungen unter
Inanspruchnahme der personellen und sachlichen Mittel der Einrichtungen geschieht
regelmäßig im Rahmen der Dienstaufgaben der
Prüfärzte. Daher sollten Verträge über diese Prüfungen vorrangig mit der
medizinischen Einrichtung bzw. mit deren Träger selbst unter Einbeziehung des
Prüfarztes und ggfls. des Leiters der klinischen Prüfung abgeschlossen werden.
Die Vergütung ist in einem solchen Fall auf ein von der medizinischen Einrichtung
angegebenes Konto der Einrichtung zu überweisen, das von der medizinischen Einrichtung
(Verwaltung) oder deren Träger selbst verwaltet und überwacht wird.
- In Abstimmung mit der medizinischen Einrichtung kann der
Vertrag über die Durchführung der klinischen Prüfung auch mit dem Prüfarzt
selbst abgeschlossen werden, soweit die dienstrechtlichen Bestimmungen dies
zulassen (Durchführung der klinischen
Prüfung im Rahmen einer Nebentätigkeit). Die schriftliche Genehmigung des
Dienstherrn/Arbeitgebers (Nebentätigkeitsgenehmigung) zur Durchführung des
Vertrages über eine klinische Prüfung ist von dem Prüfarzt einzuholen.
- In der Vereinbarung sollte angegeben werden, daß sämtliche
prüfbedingte Leistungen durch die Vergütung für die klinische Prüfung
abgegolten sind. Prüfbedingte Leistungen
sind die im Prüfplan als solche beschriebenen Leistungen des Prüfarztes
sowie ggfls. der medizinischen Einrichtung (z. B. die Inanspruchnahme von
Geräten oder Personal). Prüfbedingte Leistungen sind auch die für die Prüfung
erforderlichen diagnostischen Maßnahmen.
Soweit bei der Durchführung klinischer
Prüfungen Einrichtungen und Personal der medizinischen Einrichtung prüfbedingt
im Rahmen einer Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden, liegt die etwaige
Abführung eines Nutzungsentgelts an die medizinische Einrichtung im
Verantwortungsbereich des Prüfarztes, worauf in der Vereinbarung hingewiesen
werden sollte.
- Soweit mit einzelnen Ärzten oder Mitarbeitern, insbesondere
mit dem Leiter der klinischen Prüfung, Vereinbarungen für zusätzliche
Leistungen, die über die Durchführung der klinischen Prüfung selbst hinausgehen
(etwa Koordination von Prüfzentren durch den Leiter der klinischen Prüfung),
getroffen werden, gelten für diese die unter c) nachstehend gegebenen
Empfehlungen für wissenschaftliche Dienstleistungs-/Beraterverträge.
b) Verträge über Anwendungsbeobachtungen
- Verträge über Anwendungsbeobachtungen
können mit der medizinischen Einrichtung oder mit deren Mitarbeitern
abgeschlossen werden. Wird der Vertrag mit der medizinischen Einrichtung
abgeschlossen, ist die Vergütung auf ein von der medizinischen Einrichtung genanntes
Konto der Einrichtung zu überweisen, das von der medizinischen Einrichtung (Verwaltung)
oder deren Träger selbst verwaltet oder überwacht wird.
- In Abstimmung mit der medizinischen Einrichtung kann die
Vereinbarung auch mit einem Beschäftigen der medizinischen Einrichtung selbst
im Rahmen einer Nebentätigkeit abgeschlossen werden, soweit die
dienstrechtlichen Bestimmungen dies zulassen. In diesem Fall ist ebenfalls die
schriftliche Genehmigung des Dienstherrn/Arbeitgebers (Nebentätigkeitsgenehmigung)
einzuholen.
- Bei Verträgen über Anwendungsbeobachtungen ist insbesondere
darauf zu achten, daß die vereinbarten Vergütungen einen angemessenen Umfang
nicht überschreiten und den erbrachten Leistungen entsprechen.
c)
Sonstige Forschungs-, wissenschaftliche Dienst- und Beratungsleistungen
- Verträge über sonstige Forschungsprojekte und
Beratungsleistungen, die unter Inanspruchnahme von personellen und sachlichen
Mitteln der medizinischen Einrichtung erfolgen, sollten vorrangig mit der
medizinischen Einrichtung bzw. mit deren Träger selbst abgeschlossen werden.
Die Vergütung ist auch hier auf ein Konto der medizinischen Einrichtung als dem
vertraglichen Leistungserbringer zu überweisen, das von der medizinischen Einrichtung
(Verwaltung) oder deren Träger selbst verwaltet und überwacht wird.
- In Abstimmung mit der medizinischen Einrichtung kann der
Vertrag über sonstige Forschungs- und Beratungsleistungen, die unter
Inanspruchnahme von personellen und sachlichen Mitteln der medizinischen
Einrichtung erfolgen, auch mit deren Mitarbeitern selbst als Vertragspartner
abgeschlossen werden, soweit die dienstrechtlichen Bestimmungen dies zulassen.
Die Nebentätigkeitsgenehmigung des Dienstherrn/Arbeitgebers zur Durchführung solcher
Leistungen ist von dem Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung einzuholen.
- Soweit die Durchführung sonstiger Forschungs- und
Beratungsleistungen die Inanspruchnahme von personellen und sachlichen Mitteln
der medizinischen Einrichtung nicht erfordert, sind Verträge mit Mitarbeitern
medizinischer Einrichtungen dann möglich, wenn dies die dienstrechtlichen
Bestimmungen zulassen. Auch hier ist die medizinische Einrichtung von dem
Mitarbeiter umfassend zu informieren und eine im Rahmen der dienstrechtlichen Bestimmungen
gegebenenfalls erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung des Dienstherrn/Arbeitgebers
einzuholen.
d) Sponsorverträge
Unter Sponsorverträgen werden Vereinbarungen verstanden, bei denen
Unternehmen für die Zahlung von Sponsorbeiträgen von den Veranstaltern
wissenschaftlicher Tagungen, Kongressen oder
Fachmessen imagefördernde Werbeaktivitäten eingeräumt werden. In vielen
Fällen werden Unternehmen auf die Möglichkeit des Abschlusses von
Sponsorverträgen durch Hinweise und Einladungen von Mitarbeitern medizinischer
Einrichtungen aufmerksam gemacht. Dabei handelt der Mitarbeiter der
medizinischen Einrichtung oftmals in seiner Eigenschaft als Mitglied einer
Fachgesellschaft oder anderer wissenschaflicher Organisationen, oftmals aber
auch als Repräsentant seiner medizinischen Einrichtung selbst. Sofern
einschlägig, ist die Regelung des § 35 MBO-Ä zu beachten.
Hierbei sollten folgende
Hinweise beachtet werden:
- Der Sponsorvertrag (auch in Form eines
Vertrages über die Anmietung eines Ausstellungsstandes) wird zwischen dem
Unternehmen (Sponsor) und dem Veranstalter abgeschlossen: Sofern
Veranstaltungen von medizinischen Einrichtungen oder unter Verwendung von Sachmitteln
und Personal medizinischer Einrichtungen durchgeführt werden, sollte der Sponsorvertrag
vorrangig mit den medizinischen Einrichtungen selbst abgeschlossen werden (und
nicht mit dem Arzt der diese Veranstaltung für die medizinischen Einrichtungen
organisiert). Wird die Veranstaltung von unabhängigen Organisationen (etwa von
medizinischen Fachgesellschaften) veranstaltet, sollten die Sponsorverträge
vorrangig mit diesen Organisationen abgeschlossen werden (und nicht mit dem
Arzt, der die Veranstaltung für diese Organisationen organisiert). Zahlungen
sollen nur auf das Konto des Veranstalters erfolgen.
- Die Vergütung sowie die hierfür
gewährten werbewirksamen oder imagefördernden Werbeaktivitäten müssen in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
II.
Andere Formen der Zusammenarbeit
1. Allgemeine Grundsätze
Die medizinische Industrie hat im
Hinblick auf die sichere Anwendung ihrer Produkte durch ärztliche Anwender,
aber auch im Hinblick auf deren Fort- und Weiterbildung ein erhebliches
Interesse daran, die Teilnahme von Anwendern und medizinischem Fachpersonal an
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu unterstützen. Nur hierdurch kann der
erforderliche Kenntnisstand erworben bzw. beibehalten und die sachgerechte
Anwendung von medizinischen Produkten im Sinne einer optimalen
Patientenversorgung gesichert werden. Darüber hinaus unterstützt die
medizinische Industrie regelmäßig die medizinische Wissenschaft und Forschung,
aber auch Einrichtungen des Gesundheitswesens, durch Spenden und andere
Leistungen, um hierdurch zur Weiterentwicklung von Wissenschaft und Forschung
beizutragen.
Derartige
Unterstützungsleistungen sind zur Wahrung sowie zum weiteren Ausbau des
Forschungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland unbedingt notwendig und
politisch gewollt. Die derzeitigen Unsicherheiten im Hinblick auf die
Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren
Mitarbeitern dürfen nicht zu einer Gefährdung dieser unverzichtbaren Unterstützungsmaßnahmen
der Industrie führen.
Gleichzeitig
bergen einseitige Unterstützungsleistungen im besonderen Maße die Gefahr, unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten als unzulässige Einflußnahme auf die
Beschaffungsentscheidungen von Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen
gewertet zu werden. Um dies oder auch nur den Eindruck dessen zu vermeiden,
sollten grundsätzlich bei sämtlichen einseitigen Unterstützungsformen folgende
Gesichtspunkte bedacht werden:
- Preisnachlässe, Rabatte und dergleichen
haben offen zu erfolgen und dürfen nicht über den Umweg der nachfolgend
aufgeführten Unterstützungsleistungen (etwa Spenden an medizinische
Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen ) gewährt werden.
- Ggfls. bestehende Genehmigungserfordernisse durch die
Träger, Verwaltungen, Vorstände medizinischer Einrichtungen oder durch die
Dienstherren der Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen sind strikt zu
beachten. Angesichts der besonderen strafrechtlichen Risiken, die mit der
Annahme/Gewährung der nachfolgenden Leistungen verbunden sind, sollte eine Gewährung
der nachfolgenden Leistungen nicht ohne vorherige Vorlage entsprechender schriftlicher
Genehmigungen erfolgen.
2. Typische Formen der Zusammenarbeit
a) Teilnahme an Kongressen,
Informationsveranstaltungen, Betriebsbesichtigungen etc.
Die Teilnahme von Mitarbeitern
medizinischer Einrichtungen an Symposien, Konferenzen, Kongressen,
Fortbildungs-, Informationsveranstaltungen, Betriebsbesichtungen etc. dient dem
wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch, der Vermittlung und Verbreitung von
Forschungsergebnissen und damit der Fortentwicklung medizinischer und pflegerischer
Standards zum Wohle aller Patienten. Konflikte mit den
Korruptionsbekämpfungsgesetzen können jedoch entstehen, wenn hiermit entweder
eine unzulässige Verknüpfung mit sonstigen Diensthandlungen erfolgt oder auch
nur der Eindruck entsteht, daß der Teilnehmer den aus der Unterstützung der
Veranstaltungsteilnahme resultierenden Vorteil „auf die Waagschale seiner
künftigen innerbetrieblichen Beschaffungsentscheidungen legt bzw. gelegt hat".
Zur Vermeidung derartiger Konflikte ist eine klare Trennung zwischen der Veranstaltungsteilnahme
einerseits und etwaigen Umsatzgeschäften andererseits erforderlich (Trennungsprinzip).
Sofern die für die Veranstaltungsteilnahme
bereit gestellten Mittel der medizinischen Einrichtung auf der Grundlage einer
entsprechenden Vereinbarung mit der medizinischen Einrichtung zur Verfügung
gestellt werden, nehmen deren Mitarbeiter an diesen Veranstaltungen im Rahmen
ihrer Dienstaufgaben teil. Sofern eine entsprechende Vereinbarung mit der
medizinischen Einrichtung selbst nicht vorliegt, sollten die Dienstherren,
Krankenhausverwaltungen bzw. Krankenhausträger über Art und Inhalt der
Veranstaltung informiert sein und die Teilnahme genehmigt haben (Genehmigungsprinzip).
Bloße Dienstreisegenehmigungen oder die Erteilung von Sonderurlaub reichen
hierfür im Regelfall nicht aus, da diese Genehmigungen lediglich das
Fernbleiben vom Dienst, nicht jedoch die Annahme eines geldwerten Vorteils
betreffen. Nur wenn bei Beantragung von Urlaubs- und Dienstreisen diejenigen
Tatsachen unterbreitet werden, die für die Beziehung zwischen Arzt/Mitarbeiter
und Unternehmen bedeutsam sind (einschließlich der Funktionen bei der Beschaffung
von Produkten sowie Einzelheiten der beabsichtigten Unterstützungsleistungen),
kann in der einschränkungslosen Genehmigung des (Sonder-) Urlaub oder der
Dienstreisen zugleich auch eine Genehmigung im Hinblick auf die Annahme der
Unterstützung gesehen werden, die in den Fällen der Vorteilsannahme/-gewährung
strafausschließende Wirkung hat. Eine Genehmigungsfähigkeit scheidet aus, wenn
auch nur der „Anschein der Käuflichkeit" von Diensthandlungen besteht.
Für den Fall, daß keine Vereinbarung
zwischen dem Unternehmen und der medizinischen Einrichtung über die
Veranstaltungsteilnahme vorliegt, setzt die Genehmigung voraus, daß alle
Zuwendungen, durch die entweder der Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung
unmittelbar oder die medizinische Einrichtung selbst mittelbar begünstigt
werden bzw. begünstigt werden könnten, offengelegt werden (Transparenzprinzip).
Bei der Genehmigung hat der Dienstherr Kenntnisse über die Funktion des
Mitarbeiters im Rahmen von Beschaffungsentscheidungen zu berücksichtigen. Durch
die Beachtung dieser Grundsätze wird der Eindruck unzulässiger Einflußnahme auf
die entsprechenden Entscheidungsträger vermieden und gleichzeitig
dienstrechtlichen Anforderungen entsprochen (vgl. §§ 42, 43 BRRG; §§ 65,
70 BBG; §§ 10, 11 BAT). Zudem scheidet eine strafrechtliche Verfolgung
gemäß § 331 StGB (Vorteilsannahme) aus, wenn eine wirksame Genehmigung vorliegt.
Weiterhin sollten der medizinischen
Einrichtung bzw. der für die Genehmigung zuständigen Institution (Dienstherr)
alle maßgeblichen Informationen über die drittfinanzierte Veranstaltung in
schriftlicher Form vorliegen (Dokumentationsprinzip). Durch Vorlage dieser
schriftlichen Dokumentationsunterlagen können auch noch lange Zeit nach
Durchführung der Veranstaltung etwaige Verdachtsmomente gegenüber
Ermittlungsbehörden ausgeräumt werden.
Die Einhaltung dieser Grundsätze sowie der
nachfolgenden Hinweise trägt nach Auffassung der diesen Gemeinsamen Standpunkt
tragenden Verbände erheblich zu einer strafrechtlichen Risikominimierung bei.
Da einzelne Staatsanwaltschaften und Gerichte derzeit bereits die bloße
Unterstützung der Teilnahme an den o.g. Veranstaltungen (auch bei Einhaltung
der nachfolgenden Hinweise) als unzulässige Einflußnahme auf
Beschaffungsentscheidungen im Sinne der Bestechungsdelikte interpretieren, bei
denen eine Genehmigung durch den Dienstherrn ohne Relevanz ist, ist ein völliger
Risikoausschluß nicht möglich.
Die den Gemeinsamen Standpunkt tragenden
Verbände weisen gleichzeitig ausdrücklich darauf hin, daß sie den unmittelbaren
Schluß einzelner Staatsanwaltschaften und Gerichte von der Gewährung/Annahme
einer derartigen Unterstützung auf das Vorliegen einer pflichtwidrigen
Diensthandlung und damit eines Bestechungsdelikts für verfehlt halten. Vielmehr
müssen insoweit zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die
Unbefangenheit der Ermessensentscheidung durch den Vorteil beeinflußt ist und
der Amtsträger seine Beschaffungsentscheidungen aufgrund sachfremder Entscheidungen
trifft bzw. sich hierzu bereit erklärt. Darüber hinaus ergibt sich die
Legitimität der Unterstützung der Teilnahme von Beschäftigten medizinischer
Einrichtungen an Kongreß- und Informationsveranstaltungen sowie an
Betriebsbesichtigungen auch aus dem Arzneimittel- und Medizinprodukterecht,
welches einen Informationsaustausch (Risikoerfassung) zwischen Unternehmen und
Ärzten in vielen Bereichen vorsieht. Deutschland würde sich auf dem Gebiet der
medizinischen Forschung sowie im Hinblick auf den Austausch entsprechender
wissenschaftlicher Erkenntnisse isolieren, wenn deutsche Ärzte aufgrund
fehlender finanzieller Möglichkeiten der medizinischen Einrichtungen zukünftig
an derartigen Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen könnten. Dies kann weder im
Interesse der Forschungs- und Gesundheitspolitik liegen noch
wirtschaftspolitisch gewollt sein.
Die den Gemeinsamen Standpunkt tragenden
Verbände appellieren daher an die Bundes- und Landesgesetzgeber, durch
geeignete Rechtsetzungsmaßnahmen entsprechende Klarstellungen im Sinne der
Fortführung dieser Zusammenarbeit herbeizuführen.
Angesichts des bisherigen Fehlens dieser
Klarstellungen kommt es nach Ansicht der den Gemeinsamen Standpunkt tragenden
Verbände für diejenigen Unternehmen, medizinischen Einrichtungen und deren
Mitarbeiter, die die entsprechenden Unterstützungsleistungen ungeachtet der
entstandenen rechtlichen Unsicherheiten fortgeführt wissen wollen, in
besonderem Maße auf eine strikte Einhaltung der hier beschriebenen Grundsätze
und Hinweise an.
- Nimmt ein Mitarbeiter medizinischer
Einrichtungen an derartigen Veranstaltungen (z.B. wissenschaftlichen Tagungen,
Kongressen, Fort- und Weiterbildungen sowie Betriebsbesichtigungen) teil, ohne
hierbei im Auftrag des Unternehmens etwa ein Referat oder eine Präsentation zu
halten, eine Veranstaltung zu moderieren oder eine andere Leistung zu erbringen,
können von seiten der Industrie folgende Kosten erstattet werden:
♦ Angemessene Hin- und Rückreisekosten zum/vom
Veranstaltungsort,
♦ Übernachtungskosten,
♦ Kongreßgebühren,
♦ Kosten für Bewirtungen, soweit sie einen
angemessenen Rahmen nicht überschreiten und von untergeordneter Bedeutung
bleiben.
- Kosten für Unterhaltung (z. B. Theater, Konzertbesuche, Rundflüge,
Sportveranstaltungen, Besuch von Freizeitparks) dürfen von den Unternehmen
nicht erstattet werden. Ein Verbleiben auf Kosten des Unternehmens über den für
die Veranstaltung notwendigen Zeitraum hinaus darf nicht erfolgen. Die
Annahme/Gewährung von sonstigen Belohnungen, Geschenken und geldwerten
Vorteilen mit privatem Charakter (z. B. Kosten für Begleitpersonen) darf ebenfalls
nicht erfolgen.
- Nehmen
Mitarbeiter an derartigen Veranstaltungen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben teil,
so wird in der Regel die Zuwendungsvereinbarung zwischen der Verwaltung und dem
zuwendendem Unternehmen geschlossen. Wird die Vereinbarung über die Teilnahme
an der Veranstaltung in diesen Fällen mit dem Mitarbeiter der medizinischen
Einrichtung direkt geschlossen, sind die Einzelheiten der Teilnahme (Dauer der
Veranstaltung und Höhe der übernommenen Kosten) dem Dienstherrn/Arbeitgeber
offenzulegen und von diesem die Genehmigung zur Teilnahme an der Veranstaltung
einzuholen. Sofern medizinische Einrichtungen spezielle Stellen zur Einwerbung
bzw. Bewirtschaftung der genannten Leistungen eingerichtet haben, sollte die
Abwicklung in Zusammenarbeit mit diesen Stellen erfolgen.
- Es ist darauf zu achten, daß derartige
Veranstaltungen der Vermittlung und Verbreitung von berufsbezogenem Wissen und
praktischen Erfahrungen dienen. Die wissenschaftliche Information und die
Weitergabe von zur Berufsausübung des Arztes erforderlichen Fachkenntnissen in
Diagnostik und Therapie müssen im Vordergrund stehen. Dabei sollte nur die Teilnahme
unterstützt werden, bei der sowohl ein Bezug zum Tätigkeitsgebiet des Unternehmens
als auch zum Tätigkeitsgebiet des Veranstaltungsteilnehmers vorliegt. Die
Annahme von Unterstützungsleistungen setzt zudem eine Verpflichtung zur Teilnahme
an den entsprechenden Veranstaltungen voraus.
- Werden im Rahmen solcher
Veranstaltungen im Auftrag von Unternehmen Vorträge gehalten oder andere
Leistungen erbracht, gelten die Regeln des Abschnittes „Sonstige Forschungs-,
wissenschaftliche Dienst- und Beratungsleistungen" (B.I.2.c)). In diesem Fall
sollte die Zahlung eines Honorars bzw. die Übernahme der entsprechenden
Aufwendungen auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung erfolgen.
b) Spenden
Spenden sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger,
kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und von als besonders
förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke. Spenden an medizinisch-wissenschaftliche
Einrichtungen und Organisationen fördern den wissenschaftlichen Fortschritt und
das Gesundheitswesen und sind zugleich Ausdruck der Verantwortung des einzelnen
Unternehmens sowie der medizinischen Industrie gegenüber der Gesellschaft.
Vor dem Hintergrund der sog.
„Drittvorteilsproblematik" ist auch die Gewährung von Spenden (etwa zur
Unterstützung von Forschung und Lehre, zur Verbesserung der Gesundheits- bzw.
Patientenversorgung, zur Aus- und Weiterbildung bzw. für mildtätige Zwecke) an
medizinische Einrichtungen bzw. an unabhängige Organisationen nicht
unproblematisch. Auch hier ist grundsätzlich zu beachten, daß Spenden
unabhängig von Umsatzgeschäften erfolgen und nicht zur Beeinflussung von
Beschaffungsentscheidungen eingesetzt werden (Trennungsprinzip).
Um bereits den Eindruck zu vermeiden,
Spenden dienten den individuellen persönlichen Interessen von Mitarbeitern
medizinischer Einrichtungen, sollte darauf geachtet werden, daß Spenden nur auf
offizielle Spenden- oder Drittmittelkonten medizinischer Einrichtungen oder
unabhängiger Organisationen (z. B. wissenschaftliche Fachgesellschaften etc.)
erfolgen, die in der Verfügungsgewalt oder unter Aufsicht der Verwaltungen der
medizinischen Einrichtungen oder der Vorstände der unabhängigen Organisationen
stehen. Im Hinblick auf Spenden an medizinische Einrichtungen wird dies regelmäßig
durch die Einbeziehung der Krankenhaus-/Universitätsverwaltungen sowie ggfls.
auch durch Einbeziehung der Träger der medizinischen Einrichtungen gewährleistet.
Bei der Vergabe von Geld- und Sachspenden
sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Spenden dürfen ausschließlich an
anerkannte gemeinnützige Einrichtungen (z. B. auch Fachgesellschaften) und
nicht an natürliche Personen erfolgen. Sie dürfen nur solchen Einrichtungen
oder Organisationen gewährt werden, die eine Spendenbescheinigung im Sinne des
Steuerrechts ausstellen können. Spenden an natürliche Personen sind daher
unzulässig.
- Die Gewährung von Spenden an
medizinische Einrichtungen oder andere Organisationen darf nur zum Zwecke von
Forschung und Lehre, zur Verbesserung der Gesundheits- oder Patientenversorgung,
zu Aus- und Weiterbildungszwecken oder für mildtätige Zwecke erfolgen.
- Geld- oder Sachspenden dürfen nicht zur
Beeinflussung von Beschaffungsentscheidungen oder unter Umsatzgesichtspunkten
vergeben werden.
- Geldspenden dürfen nur auf Spenden-
bzw. Drittmittelkonten medizinischer Einrichtungen oder anderer Organisationen
erfolgen. Sachspenden müssen in die Verfügungsgewalt der Verwaltung der
medizinischen Einrichtungen übergehen.
- Sofern Spenden nicht medizinischen
Einrichtungen, sondern unabhängigen Organisationen, Fachgesellschaften oder
Fördervereinen gewährt werden und sofern Mitarbeiter medizinischer
Einrichtungen bei der Einwerbung mitwirken, mit denen das spendende Unternehmen
in Geschäftsbeziehungen steht, ist aus Gründen einer möglichst weitreichenden
Risikominimierung unter dem Gesichtspunkt des sog. „Drittvorteils" bzw. zu
Dokumentationszwecken zumindest die Information des Dienstherrn/Arbeitgebers zu
empfehlen.
C.
Bewirtungen und Geschenke
Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen
ist die Annahme von Geschenken ohne Zustimmung ihres Dienstherrn grundsätzlich
untersagt, sofern es sich nicht um „sozialadäquate" Zuwendungen handelt.
Dasselbe gilt dem Grundsatz nach für Bewirtungen.
Im
einzelnen sollte hierbei folgendes beachtet werden:
I. Geschenke
- Geschenke
sind zulässig, wenn sie Werbegeschenke darstellen und von geringem Wert sind
(§ 7 HWG).
- Darüber
hinaus sind persönliche Geschenke ausnahmsweise zu besonderen Anlässen (z. B.
zu Dienstjubiläen, runden Geburtstagen sowie zu Habilitationen oder zur
Ernennung zum Chefarzt) strafrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich in
einem „sozialadäquaten" Rahmen halten.
In Zweifelsfällen sollten die Dienstherren/Arbeitgeber
einbezogen werden.
- Sog.
„Sozialspenden", d.h. finanzielle Unterstützungen für
Dienstjubiläums-Veranstaltungen, Betriebsausflüge, Weihnachts- und
Geburtstagsfeiern etc. dürfen nicht gewährt werden.
- Es
sollte auch darauf geachtet werden, daß medizinische Fachbücher bzw.
Abonnements mdizinischer Fachzeitschriften nicht von Mitarbeitern als
persönliche Geschenke entgegengenommen werden, da diese regelmäßig einen Wert
haben, der den Rahmen eines „sozial-adäquaten" Geschenks übersteigt. Möglich
ist insofern die Gewährung als Sachspende an die jeweilige medizinische
Einrichtung (s. den Abschnitt „Spenden").
II. Bewirtungen
Die private Bewirtung von Mitarbeitern
medizinischer Einrichtungen ist unzulässig. Eine Bewirtung ist nur im Rahmen
von Veranstaltungen oder Arbeitsessen und nur in einem angemessenen und sozialadäquaten
Umfang zulässig.
Im
Hinblick auf Bewirtungen gelten die für Geschenke genannten Grundsätze
entsprechend:
- Bewirtungen dürfen nur dann gewährt
werden, wenn deren Wert einen „sozialadäquaten" Rahmen nicht übersteigt.
- In
Zweifelsfällen sollten die Dienstherren/Arbeitgeber einbezogen werden.
- Bei
einem Arbeitsessen ist der dienstliche Anlaß zu dokumentieren.
* * *
Die den Gemeinsamen Standpunkt tragenden
Verbände weisen darauf hin, daß die hier gegebenen Hinweise und Empfehlungen
aufgrund der bislang nicht gefestigten Rechtsprechung und einer Fülle von
Abgrenzungsproblemen eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen
können. Mit ihnen sind ferner keine Bewertungen in steuerlicher Hinsicht
verbunden. Die Hinweise und Empfehlungen der den Gemeinsamen Standpunkt
tragenden Verbände entbinden wegen ihres allgemeinen Charakters die
Unternehmen, die medizinischen Einrichtungen und ihre Beschäftigten
insbesondere nicht, anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob die geplante
Kooperationsform mit den gesetzlichen Anforderungen und der hierzu ergangenen
aktuellen Rechtsprechung im Einklang steht.
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